Erwägungsgrund 43 32021R0696
Die Mitgliedstaaten sind schon lange im Bereich Raumfahrt aktiv. Sie verfügen über Systeme, Infrastrukturen sowie nationale Weltraumagenturen und -stellen. Daher können sie einen erheblichen Beitrag zum Programm leisten, insbesondere zu seiner Durchführung. Sie könnten mit der Union zusammenarbeiten, um die Dienste und Anwendungen des Programms zu fördern. Die Kommission könnte die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel mobilisieren, ihre Unterstützung nutzen und ihnen unter den gemeinsam vereinbarten Bedingungen nichtregulatorische Aufgaben bei der Durchführung des Programms übertragen. Überdies sollten die betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um für den Schutz der in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Bodenstationen Sorge zu tragen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates untereinander und mit den entsprechenden internationalen Stellen und Regulierungsbehörden zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die für das Programm notwendigen Frequenzen zur Verfügung stehen und angemessen geschützt sind, sodass die auf den angebotenen Diensten basierenden Anwendungen ohne Einschränkungen entwickelt und bereitgestellt werden können.