Erwägungsgrund 24 32021R0696
Die Kommission sollte bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ohne Regulierungscharakter, soweit erforderlich und sofern notwendig, die technische Unterstützung bestimmter externer Akteure in Anspruch nehmen können. Die übrigen an der öffentlichen Lenkung des Programms beteiligten Einrichtungen sollten diese technische Unterstützung bei der Wahrnehmung der ihnen gemäß der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben ebenfalls in Anspruch nehmen können.