Erwägungsgrund 110 32021R0696
Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der EAD sollten GOVSATCOM-Teilnehmer werden können, sofern sie beschließen, GOVSATCOM-Nutzer zu ermächtigen oder Kapazitäten, Standorte oder Anlagen zur Verfügung zu stellen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Entscheidung, ob GOVSATCOM-Nutzer ermächtigt oder Kapazitäten, Standorte oder Anlagen zur Verfügung gestellt werden, Sache der Mitgliedstaaten ist, könnten die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet werden, GOVSATCOM-Teilnehmer zu werden oder GOVSATCOM-Infrastruktur aufzunehmen. Das Recht der Mitgliedstaaten, nicht an GOVSATCOM teilzunehmen – auch nach ihrem nationalen Recht oder ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf eine Politik der Blockfreiheit und der Nichtbeteiligung an militärischen Bündnissen –, würde von der GOVSATCOM-Komponente daher nicht berührt.