Erwägungsgrund 7 32021R0769
Aus Gründen der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 und ab demselben Tag des Geltungsbeginns jenes Beschlusses, d. h. dem 1. Januar 2021, gelten. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Änderungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 sollten jedoch nicht für die Aufstellung oder Berichtigung der Übersichten über die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für die Haushaltsjahre vor 2021 gelten —