Erwägungsgrund 3 32021R0769
Als endgültiger mehrjähriger gewogener mittlerer Satz sollte der endgültige gewogene mittlere MwSt.-Satz für das Haushaltsjahr 2016 in jedem Mitgliedstaat herangezogen werden.
Als endgültiger mehrjähriger gewogener mittlerer Satz sollte der endgültige gewogene mittlere MwSt.-Satz für das Haushaltsjahr 2016 in jedem Mitgliedstaat herangezogen werden.