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Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates legt Vorschriften zur Bereitstellung an die Kommission der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und d des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 vorgesehenen Eigenmittel der Union und zu Verwaltungsvereinbarungen fest, die für andere Eigenmittelkategorien üblich sind und gegebenenfalls hier sinngemäß angewandt werden können, falls die Bereitstellung aller Eigenmittel der Union nicht in einer einzigen Verordnung geregelt wird.
Die vorliegende Verordnung legt fest, nach welchen Vorschriften die Eigenmittel der Union nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Beschlusses…
Zwar wurde durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates eine feste und stabile Grundlage für die Finanzierungsmechanismen der Union geschaffen,…
Da die Union über die in Artikel 2 des Beschlusses des Rates 2014/335/EU vorgesehenen Eigenmittel unter den bestmöglichen Bedingungen verfügen muss, sind die…
Da die Union über die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vorgesehenen, auf nicht recycelten Verpackungsabfällen…
Angesichts der Art der zu finanzierenden Maßnahmen sollte ein Teil der im Rahmen des Instruments verfügbaren Beträge für Darlehen für Mitgliedstaaten verwendet…
Gemäß Artikel 311 Absatz 4 AEUV wird eine Verordnung des Rates mit Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union erlassen werden. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.