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Da die Union über die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vorgesehenen, auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel (im Folgenden „auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierende Eigenmittel“) unter den für sie bestmöglichen Bedingungen verfügen muss, sind die Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten diese Eigenmittel der Kommission zur Verfügung stellen.
Die Mitgliedstaaten sollten für die Kommission die Unterlagen und Angaben bereithalten, die diese für die Ausübung der ihr im Zusammenhang mit den Eigenmitteln…
Um eine ordnungsgemäße Anwendung der Finanzvorschriften über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel zu erleichtern,…
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates legt Vorschriften zur Bereitstellung an die Kommission der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und d des…
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jederzeit die Nachweise der Berechnung des Betrags der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Erstellung…
Die Bereitstellung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel sollte in Form einer Gutschrift der fälligen Beträge auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.