Erwägungsgrund 22 32021R0783
Der Schutz und die Wiederherstellung der Meeresumwelt sind eines der übergeordneten Ziele der Umweltpolitik der Union. Das LIFE-Programm sollte Folgendes fördern: die Bewirtschaftung, Erhaltung, Wiederherstellung und Überwachung der biologischen Vielfalt und mariner Ökosysteme, insbesondere in Natura-2000-Meeresgebieten, und den Schutz von Arten im Sinne der prioritären Aktionsrahmen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG; das Erreichen eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; die Förderung sauberer, gesunder Meere; die Umsetzung der Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 zu einer europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft, um vor allem das Problem verloren gegangener Fanggeräte und der Verschmutzung der Meere durch Abfälle zu bewältigen; und die Förderung der Mitwirkung der Union an der internationalen Meerespolitik, die unverzichtbar ist, um die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu erreichen und auch künftigen Generationen gesunde Ozeane zu garantieren. Die strategischen integrierten Projekte und strategischen Naturschutzprojekte im Rahmen des LIFE-Programms sollten einschlägige Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt umfassen.