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Die Mitglieder der Gemeinschaft
unterstützen das Kompetenzzentrum bei der Erfüllung seines Auftrags und seiner Ziele und arbeiten hierzu eng mit dem Kompetenzzentrum und den nationalen Koordinierungszentren zusammen;
beteiligen sich gegebenenfalls an formellen oder informellen Tätigkeiten sowie an den in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe n genannten Arbeitsgruppen, um bestimmte, im jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehene Tätigkeiten durchzuführen; und
unterstützen das Kompetenzzentrum und die nationalen Koordinierungszentren gegebenenfalls bei der Förderung bestimmter Projekte.
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