Erwägungsgrund 2 32022R1278
Daher sollte es möglich sein, aus dem mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) spezifische Maßnahmen zu unterstützen, um die Folgen der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abzufedern. Diese Maßnahmen sollten eine finanzielle Entschädigung für anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umfassen, die Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates lagern, sowie eine finanzielle Entschädigung für Marktteilnehmer im Fischerei- und Aquakultursektor, einschließlich der Fischverarbeitung, für Einkommensverluste und zusätzliche Kosten, die ihnen aufgrund der Marktstörungen infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und seiner Auswirkungen auf die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen entstehen. Ausgaben für im Rahmen dieser Maßnahmen unterstützte Vorhaben sollten ab dem 24. Februar 2022 förderfähig sein, d. h. ab dem Zeitpunkt des Beginns des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine.