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Für Profenofos wurde mit der Verordnung (EU) 2017/978 bis zur Vorlage von Überwachungsdaten zum Vorkommen dieses Stoffes im betreffenden Erzeugnis ein vorläufiger RHG für Rosenblütenblätter mit Geltungsdauer bis zum 18. Oktober 2021 festgelegt. Die Behörde und die Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass in Rosenblütenblättern immer noch Rückstände dieses Stoffes in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze auftreten. Daher ist es angebracht, den Profenofosgehalt in Rosenblütenblättern weiterhin zu überwachen und die Geltungsdauer des genannten vorläufigen RHG um sieben Jahre ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung zu verlängern.
Bezüglich Profenofos wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1096/2014 der Kommission für frische Kräuter und Kräutertees — bis zur Vorlage von Überwachungsdaten zum…
Für diese drei Stoffe sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 899/2012 der Kommission , vorläufige RHG für frische…
Bezüglich Fluopyram wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 270/2012 der Kommission für mehrere Erzeugnisse — bis zur Vorlage weiterer Rückstandsdaten — vorläufige…
Einige der mit der Verordnung (EU) Nr. 991/2014 festgesetzten vorläufigen RHG gelten nur bis zum 31. Dezember 2015; nach diesem Datum sollte der frühere RHG von…
Bis zur Vorlage weiterer Rückstandsdaten wurden bezüglich Fluopyram durch die Verordnung (EU) Nr. 270/2012 für verschiedene Erzeugnisse vorläufige RHG…
Aufgrund von Überwachungsdaten, aus denen hervorgeht, dass infolge früherer Verwendungen Rückstände in den Bäumen persistieren, wurde mit der Verordnung (EU)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.