Erwägungsgrund 10 32022R1531
Der Stoff Natrium-N-(hydroxymethyl)glycinat (CAS-Nr. 70161-44-3) wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission als karzinogen (Kategorie 1B) und mutagen (Kategorie 2) eingestuft. Aus den Anmerkungen 8 und 9 zu dieser Einstufung ergibt sich, dass sie nur anwendbar ist, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass unabhängig von der Quelle die größte theoretische Konzentration von freisetzbarem Formaldehyd in der in Verkehr gebrachten Form des Gemischs unter 0,1 % liegt. Mit der Verordnung (EU) 2021/1902 der Kommission wurde „Natrium N-(hydroxymethyl)glycinat“ fälschlicherweise als Eintrag 1669 in die Liste der verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen, obwohl es bereits in Eintrag 51 des Anhangs V der genannten Verordnung unter der chemischen Bezeichnung/INN „Natriumhydroxymethylaminoacetat“ als Konservierungsmittel aufgeführt war, das unter bestimmten Bedingungen in kosmetischen Mitteln zugelassen ist. Ein Stoff sollte nicht sowohl in Anhang II als auch in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt werden, weshalb der Eintrag 1669 aus Anhang II der genannten Verordnung gestrichen werden sollte.