Erwägungsgrund 4 32022R1531
Diese Verordnung betrifft Stoffe, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/849der Kommission, die ab dem 17. Dezember 2022 gilt, als CMR-Stoffe der Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft sind.
Diese Verordnung betrifft Stoffe, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/849der Kommission, die ab dem 17. Dezember 2022 gilt, als CMR-Stoffe der Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft sind.