Erwägungsgrund 12 32022R1531
Eintrag 51 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 enthält außerdem einen Fehler in Spalte b hinsichtlich der chemischen Bezeichnung des Stoffes. Die korrekte Bezeichnung des Stoffes lautet „Natrium-N-(hydroxymethyl)glycinat“ gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1182.