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Um Übertretungsverfahren für statistische Berichtspflichten zu harmonisieren und Transparenz zu gewährleisten, ist es angemessen, eine Verordnung zur Schaffung eines harmonisierten Rahmens zu erlassen, nach dem bei Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten Sanktionen gegen Berichtspflichtige verhängt werden können. Daher ist es erforderlich, den Beschluss EZB/2010/10 aufzuheben. Zur Gewährleistung von Kontinuität und Klarheit sollte der Beschluss EZB/2010/10 jedoch weiterhin für zur Last gelegte Übertretungen gelten, die vor dem maßgeblichen Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung erfolgen.
Die EZB kann gegenüber Berichtspflichtigen, die die statistischen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung nicht erfüllen, im Einklang mit dem Beschluss…
Die Grundsätze, nach denen die EZB ab dem Berichtszeitraum Dezember 2004 für monatliche Berichtspflichten und ab dem vierten Quartal 2004 für vierteljährliche…
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 kann die EZB Verordnungen zur Festlegung und Durchführung der vom tatsächlichen Kreis der…
Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Berichtspflichtigen sollte das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) bei den Aspekten, die bei der Überwachung…
Für alle statistischen Berichtspflichten, die in Verordnungen oder Beschlüssen der EZB festgelegt sind, sollte ein harmonisierter Ansatz gelten. Damit die…
Damit die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 weiterhin als wirksames Instrument der EZB für die Erfüllung der Aufgaben der statistischen Datenerhebung des ESZB genutzt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.