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Damit den NZBen genügend Zeit zur Umsetzung der Verfahrens- und technischen Änderungen zur Verfügung steht, die durch den in der vorliegenden Verordnung festgelegten neuen harmonisierten Rahmen eingeführt werden, sollte dieser Rahmen für einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem Tag seines Inkrafttretens noch nicht gelten. Es ist jedoch angebracht und angemessen, dass die vorliegende Verordnung bei Nichteinhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) festgelegten statistischen Berichtspflichten eher Anwendung findet, da es für die Erfüllung der geldpolitischen Aufgaben der EZB von entscheidender Bedeutung ist, aktuelle, genaue und vollständige statistische Daten zu erhalten, und die Nichteinhaltung dieser statistischen Berichtspflichten die Erfüllung der genannten Aufgaben erheblich behindern kann. Die vorliegende Verordnung sollte daher bei Nichteinhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) festgelegten statistischen Berichtspflichten bereits drei Monate nach dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden —
Im Rahmen der regelmäßigen Erstellung von Geldmarktstatistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) können fehlerhafte Daten zum unbesicherten…
Für alle statistischen Berichtspflichten, die in Verordnungen oder Beschlüssen der EZB festgelegt sind, sollte ein harmonisierter Ansatz gelten. Damit die…
In Fällen zur Last gelegter Übertretungen der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48), halten die zuständigen NZBen und die EZB die in vorliegender…
Zur Sicherstellung einer kohärenten Anwendung harmonisierter Regelungen sollte das Datum, ab dem die NZBen und die EZB den vorliegenden Beschluss befolgen…
In Fällen zur Last gelegter Übertretungen der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) halten die zuständigen NZBen und die EZB die in vorliegendem Beschluss…
Mit der vorliegenden Verordnung wird ein harmonisierter Rahmen geschaffen, nach dem bei Nichteinhaltung in den Verordnungen und Beschlüssen der EZB festgelegter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.