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Darüber hinaus ist es erforderlich, harmonisierte Regeln für die Anwendung lokaler Kooperationsvereinbarungen festzulegen, wenn die zuständige NZB der EZB statistische Daten übermittelt, die sie nicht unmittelbar vom Berichtspflichtigen sondern von einer NCA erhoben hat. Lokale Kooperationsvereinbarungen sollten keinesfalls dazu dienen, die Pflicht des Berichtspflichtigen zur Erfüllung seiner statistischen Berichtspflichten gemäß den Verordnungen oder Beschlüssen der EZB zu ändern oder einzuschränken. Der Rechtsrahmen für Sanktionen bei Übertretungen statistischer Berichtspflichten ist in solchen Fällen uneingeschränkt anwendbar. Die zuständige NZB und die betreffende NCA sollten sich jedoch hinreichend über die Maßnahmen verständigen, die gemäß diesem Rechtsrahmen zu ergreifen sind, um die Einhaltung des Grundsatzes „ne bis in idem“ zu gewährleisten.
Meldet eine zuständige NZB der EZB statistische Daten, deren Erhebung auf der Grundlage lokaler Kooperationsvereinbarungen über eine nationale zuständige…
Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen schließen, um eine zentrale Erhebung von Informationen durch die betreffende NCA vorzusehen, die sowohl…
Mit der vorliegenden Verordnung wird ein harmonisierter Rahmen geschaffen, nach dem bei Nichteinhaltung in den Verordnungen und Beschlüssen der EZB festgelegter…
Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte es den nationalen Zentralbanken (NZBen) möglich sein, Berichtspflichtigen unter bestimmten…
Für alle statistischen Berichtspflichten, die in Verordnungen oder Beschlüssen der EZB festgelegt sind, sollte ein harmonisierter Ansatz gelten. Damit die…
Es kann erforderlich sein und zu einer Verringerung der Berichtslast führen, wenn die NZBen bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.