Erwägungsgrund 4 32022R1917
Ferner sieht die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) einerseits ein Verfahren für die Übermittlung eines Vorschlags der internen unabhängigen Untersuchungsstelle der EZB bzw. eines Vorschlags der zuständigen NZB an das Direktorium der EZB vor. In diesem Vorschlag wird eine Übertretung durch den betreffenden Berichtspflichtigen festgestellt und der Betrag der zu verhängenden Sanktion angegeben. Andererseits sieht die genannte Verordnung ein vereinfachtes Übertretungsverfahren bei der Sanktionierung geringfügiger Übertretungen vor.