Erwägungsgrund 10 32022R1923
Die Höchstmenge sollte es ermöglichen, die derzeitigen Mengen im Rahmen der rechtmäßigen Verwendung gemäß der guten Herstellungspraxis beizubehalten. Auf der Grundlage der Informationen, die die Industrie der Behörde im Hinblick auf die Neubewertung der Sicherheit der Lebensmittelzusatzstoffe übermittelt hat, wird ein Höchstgehalt von 300 mg/kg als angemessen erachtet. Dieser Wert ist die höchste von der Industrie gemeldete Verwendungsmenge, die im wissenschaftlichen Gutachten der Behörde angeführt ist.