Erwägungsgrund 3 32022R1923
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind Ascorbinsäure (E 300), Natriumascorbat (E 301) und Calciumascorbat (E 302) (im Folgenden „Lebensmittelzusatzstoffe“) derzeit unter anderem in der Kategorie 09.1.1 — „Fisch, nicht verarbeitet“ — und der Kategorie 09.2 — „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ — mit der Mengenangabe quantum satis als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen. Der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ hielt ihre Verwendung als Antioxidationsmittel für akzeptabel. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) bestätigte in ihrem wissenschaftlichen Gutachten zur Neubewertung der Sicherheit der Lebensmittelzusatzstoffe, dass ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe für die gemeldeten Verwendungszwecke und bei den gemeldeten Verwendungsmengen unbedenklich ist und dass keine numerische akzeptierbare Tagesdosis festgelegt werden muss. Eine derartige Schlussfolgerung bedeutet, dass der Stoff ein sehr geringes Sicherheitsrisiko darstellt, verlässliche Informationen sowohl zur Exposition als auch zur Toxizität vorliegen und dass schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen in Verwendungsmengen, die bei Tieren kein ernährungsphysiologisches Ungleichgewicht auslösen, wenig wahrscheinlich sind. Derzeit ist für diese Lebensmittelzusatzstoffe keine numerische Höchstmenge festgelegt und sie sind gemäß der guten Herstellungspraxis nur in der Menge zu verwenden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden.