Erwägungsgrund 12 32022R1923
Die Festlegung eines Höchstgehalts für die Verwendung von Ascorbinsäure (E 300), Natriumascorbat (E 301) und Calciumascorbat (E 302) als Antioxidationsmittel bei Thunfisch dürfte keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Daher ist es gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 nicht notwendig, die Behörde um ein Gutachten zu ersuchen.