Erwägungsgrund 9 32022R1923
Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und lauterer Gepflogenheiten im Lebensmittelhandel sollte daher eine Höchstmenge für die Verwendung der Zusatzstoffe bei Thunfisch in den Lebensmittelkategorien 09.1.1 und 09.2 in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegt werden.