Verordnung (EU) 2022/1923 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Ascorbinsäure (E 300), Natriumascorbat (E 301) und Calciumascorbat (E 302) bei Thunfisch (Text von Bedeutung für den EWR)
Bei unverarbeitetem Fisch werden Antioxidationsmittel eingesetzt, um die Verfärbung des Fischfleisches und das Ranzigwerden zu verlangsamen. Bei unverarbeitetem Thunfisch verbinden Verbraucher die natürliche rote Farbe von frischem Thunfischfleisch mit Frische.
Erwägungsgrund 4 32022R1923
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