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Die vorliegende Verordnung enthält besondere Bestimmungen für dreizehn Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 und für zwei Programme für transnationale Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013, die jeweils im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, in Bezug auf Beeinträchtigungen bei der Programmdurchführung infolge der unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine und der Beteiligung von Belarus daran.
Die Artikel 3 bis 14 gelten für die Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 232/2014, die in Teil 1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
Artikel 15 gilt für die Programme für transnationale Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013, die in Teil 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.