Erwägungsgrund 9 32022R2192
Zur Verringerung der Belastung für die öffentlichen Haushalte, die sich aus der notwendigen Reaktion auf die unprovozierte, ungerechtfertigte militärische Aggression gegen die Ukraine sowie auf den erheblichen Zustrom von Vertriebenen aus der Ukraine ergibt, sollte die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 vorgesehene Kofinanzierungsregel für den Beitrag der Union nicht gelten.