Erwägungsgrund 8 32022R2192
Die Finanzierungsvereinbarungen für Kooperationsprogramme mit der Ukraine und der Republik Moldau sind nicht ausgesetzt. Die unprovozierte und ungerechtfertigte militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine und der erhebliche Zustrom von Vertriebenen aus der Ukraine in die Republik Moldau wirken sich jedoch in erheblichem Maße auf die Durchführung dieser Programme aus. Um den Herausforderungen für Programmpartner, Programmbehörden und Projektpartner Rechnung zu tragen, müssen besondere Bestimmungen für die weitere Durchführung der betreffenden Kooperationsprogramme festgelegt werden.