Erwägungsgrund 3 32022R2367
Der Rat hat am 6. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1909 angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg in Drittländer vorgesehen, wenn sie zu einem Preis erworben werden, der einer vorab von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) festgelegten Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt, eingeführt wurde. Mit dieser Ausnahme sollen nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abgemildert und durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursachte Preiserhöhungen verringert und gleichzeitig die russischen Öleinnahmen begrenzt werden.