Erwägungsgrund 6 32022R2367
Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 wird außerdem der für die Beförderung von Rohöl und bestimmtem Erdölerzeugnissen nach jeder späteren Änderung der Preisobergrenze geltende Übergangszeitraum von 90 Tagen auf die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung ausgeweitet, wobei hierfür die gleichen Bedingungen gelten. Diese Maßnahme ist notwendig, um eine einheitliche Anwendung der Preisobergrenze durch alle Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten.