Erwägungsgrund 9 32021R0378
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es erforderlich, dass die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die an die Änderung der Begriffsbestimmung des „Kreditinstituts“ der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates) angepasst worden sind, zur gleichen Zeit wie die genannte Änderung am 26. Juni 2021 Anwendung finden. Aus operativen Gründen ist es jedoch notwendig, dass die Bestimmungen über die Haltung von Mindestreserven ab dem 28. Juli 2021, dem ersten Tag der fünften Mindestreserve-Erfüllungsperiode in 2021, Anwendung finden —