Erwägungsgrund 19 32022R2472
Hohe Beträge einzeln oder kumulativ gewährter Beihilfen sollten wegen des hohen Risikos einer Beeinträchtigung der Handelsbedingungen nach Anmeldung der Beihilfen von der Kommission geprüft werden. Daher sollten für die unter diese Verordnung fallenden Gruppen von Investitionsbeihilfen als Beihilfehöchstbeträge ausgedrückte Schwellenwerte festgesetzt werden, die der betreffenden Gruppe von Beihilfen und ihren wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen Rechnung tragen. Beihilfen, die diese Schwellenwerte übersteigen, sollten weiter der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen. Die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte sollten nicht durch eine künstliche Aufspaltung von Beihilferegelungen oder Beihilfeprojekte z. B. in mehrere Beihilferegelungen oder Projekte mit ähnlichen Merkmalen, Zielen oder Begünstigten umgangen werden. Andere Gruppen von Beihilfen sollten, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Vereinbarkeitskriterien und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, nicht als Beihilfen mit hohem Risiko einer Beeinträchtigung der Handelsbedingungen gelten.