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Folgende Gruppen von Beihilfen an Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Zusammenschlüsse dieser Erzeuger sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt:
Beihilfen für die erstmalige Teilnahme an Qualitätsregelungen, sofern die in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind;
Beihilfen zu den Kosten für die obligatorischen Kontrollen im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen, die gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften von den zuständigen Behörden oder in deren Namen durchgeführt werden, sofern die in den Absätzen 2, 4, 6, 7 und 8 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind;
Beihilfen zur Deckung der Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen, sofern die in den Absätzen 2, 6, 7 und 8 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Beihilfen gemäß Absatz 1 werden für folgende Qualitätsregelungen gewährt:
Qualitätsregelungen im Rahmen
von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Wein;
der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012;
der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
Qualitätsregelungen, einschließlich Zertifizierungssysteme, für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden Bedingungen genügen:
die Besonderheit des im Rahmen solcher Qualitätsregelungen gewonnenen Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen und gewährleistet eines der folgenden Merkmale: — besondere Erzeugnismerkmale; — besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden; — die Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierwohls oder des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht;
die Qualitätsregelung steht allen Erzeugern offen;
die Qualitätsregelung umfasst verbindliche Produktspezifikationen für das Enderzeugnis, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft;
die Qualitätsregelung ist transparent und gewährleistet eine vollständige Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;
freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die betreffenden Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die in der Mitteilung der Kommission „EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel“ festgelegten Anforderungen erfüllen.
Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden den Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form einer jährlichen Anreizzahlung entsprechend der Höhe der Fixkosten gewährt, die sich aus der Teilnahme an den Qualitätsregelungen ergeben.
Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dienen nicht zur Deckung der Kosten von Kontrollen, die der Begünstigte selbst durchführt oder die nach den Unionsvorschriften von den Erzeugern der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder ihren Vereinigungen selbst zu tragen sind, ohne dass die tatsächliche Höhe der Gebühren genannt wird.
Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren gewährt.
Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.
Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c umfassen keine Direktzahlungen an die Begünstigten. Sie werden der für die Kontrollmaßnahmen zuständigen Stelle, dem Erbringer der Forschungsmaßnahmen bzw. dem Anbieter der Beratungsdienste gezahlt.
Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c sind auf 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt.
die Regelung umfasst verbindliche Spezifikationen für das Enderzeugnis, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von Behörden oder einer unabhängigen…
dazu gedacht sind, den Verbraucher zum Kauf von Lebensmitteln oder Baumwolle zu motivieren, die unter eine Qualitätsregelung gemäß Artikel 57 Absatz 3 fallen;
Die Beihilfe kann den an der Regelung teilnehmenden Landwirten nur dann gewährt werden, wenn das Qualitätserzeugnis offiziell gemäß den Verordnungen und…
Beihilfen für die Teilnahme von Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 58 erfüllt sind;
In Artikel 6 Absatz 5 wird folgender Buchstabe j angefügt: „j) Beihilfen für die Teilnahme von aktiven Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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