Erwägungsgrund 35 32022R2472
Im Interesse einer wirksamen Überwachung sollte ein Standardformat erstellt werden, in dem die Mitgliedstaaten der Kommission bei Durchführung einer Beihilferegelung oder Gewährung einer Einzelbeihilfe außerhalb einer Beihilferegelung nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung eine Kurzbeschreibung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1588 übermitteln. Darüber hinaus sollten im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1588 Vorschriften festgelegt werden für den der Kommission von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden jährlichen Bericht über die Beihilfemaßnahmen, die unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen, einschließlich besonderer Anforderungen für bestimmte Gruppen von Beihilfen, von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.