Erwägungsgrund 57 32022R2472
Die Freistellung von Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in Natura-2000-Gebieten im Agrarsektor, Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen und Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau sollte nur für Unternehmen gelten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.