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Die Kommission sollte befugt sein, jegliche Informationen über drittstaatliche Subventionen von Amts wegen zu prüfen. Die Mitgliedstaaten sowie jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung sollten der Kommission Informationen über mutmaßliche drittstaatliche Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren, übermitteln können. Die Kommission könnte eine Kontaktstelle einrichten, um die vertrauliche Übermittlung solcher Informationen zu erleichtern. Die Kommission sollte sicherstellen, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die der Kommission einschlägige Informationen über mutmaßliche den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen übermitteln, eine Antwort erhalten. Zur Untersuchung möglicher drittstaatlicher Subventionen und ob diese den Binnenmarkt verzerren, und zur Beseitigung solcher Verzerrungen wird mit der vorliegenden Verordnung ein zweistufiges Verfahren eingeführt, das aus einer Vorprüfung und einer eingehenden Prüfung besteht. Ein Unternehmen, das Gegenstand eines dieser beiden Schritte ist, sollte als Unternehmen gelten, das Gegenstand einer Prüfung ist.
Die Kommission kann auf eigene Initiative Informationen aus allen Quellen, einschließlich Mitgliedstaaten, eine natürliche oder juristische Person oder eine…
Deuten die in Artikel 9 genannten Informationen nach Auffassung der Kommission darauf hin, dass eine den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subvention…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine drittstaatliche Subvention vorliegt und den Binnenmarkt verzerren könnte, so übermittelt er diese Informationen…
Um Informationen über drittstaatliche Subventionen einzuholen, sollte die Kommission über die Möglichkeit verfügen, Untersuchungen für bestimmte…
Wenn der Kommission aufgrund der Vorprüfung hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subvention…
Wenn die Kommission das Vorliegen wiederholter den Binnenmarkt verzerrender drittstaatlicher Subventionen vermutet oder wenn bei mehreren Durchsetzungsmaßnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.