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In der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 ist nur eine Frist festgelegt, wonach die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Bemerkungen zu Uneinbringlichkeitsfällen, die der Kommission gemeldet wurden, innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Mitteilung dieses Mitgliedstaats übermitteln muss. Um Uneinbringlichkeitsmitteilungen zeitnah und flexibler weiterverfolgen zu können und um eine zügige und vollständig transparente Bewertung der Entscheidung des Mitgliedstaats, den uneinbringlichen Betrag an traditionellen Eigenmitteln nicht bereitzustellen, zu unterstützen, sollten die Verfahrensfristen für die Kommission und die Mitgliedstaaten angepasst werden.
Für die traditionellen Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission…
Die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 2, mit Ausnahme der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat binnen…
Die Kommission verfügt ab dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß Absatz 3 bei ihr eingeht, über drei Monate, um dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Bemerkungen zu…
Innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 1 teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Bemerkungen zu den im Antrag…
Gedenkt die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 19 Absatz 1 zu treffen, gibt sie dies zunächst dem Zulassungsinhaber schriftlich bekannt und setzt diesem…
Im Rahmen der Notifizierung der Mitteilung der Beschwerdepunkte fordert die Kommission die anerkannte Organisation und die betroffenen Mitgliedstaaten auf,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.