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Die e-CODEX-Ansprechpartner sollten berechtigt sein, nach dieser Verordnung technische Unterstützung anzufordern und zu erhalten, und sie sollten den Betrieb des e-CODEX-Systems in den Mitgliedstaaten unterstützen. In den Anforderungen an das Dienstleistungsniveau für die von eu-LISA durchzuführenden Tätigkeiten sollte die Frage der Zahl der e-CODEX-Ansprechpartner in den Mitgliedstaaten und bei der Kommission geregelt werden, im Verhältnis zu der Zahl der von den Mitgliedstaaten oder der Kommission autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte und zu der Zahl der von ihnen angewendeten digitalen Verfahrensstandards.
Jeder Mitgliedstaat benennt mehrere e-CODEX-Ansprechpartner, deren Anzahl im Verhältnis zur Zahl der e-CODEX-Zugangspunkte, die er autorisiert hat, und zur Zahl…
Die Kommission benennt mehrere e-CODEX-Ansprechpartner, deren Anzahl im Verhältnis zur Zahl der e-CODEX-Zugangspunkte, die sie autorisiert hat, und zur Zahl der…
„e-CODEX-Ansprechpartner“ eine natürliche Person, die von einem Mitgliedstaat oder von der Kommission benannt wurde und die gemäß Artikel 7 Absatz 3 bei eu-LISA…
Bereitstellung technischer Unterstützung für die e-CODEX-Ansprechpartner in Bezug auf das e-CODEX-System;
Die e-CODEX-Beratergruppe sollte eu-LISA das erforderliche Fachwissen im Zusammenhang mit dem e-CODEX-System zur Verfügung stellen, indem sie insbesondere den…
Bei der Bereitstellung technischer Unterstützung für e-CODEX-Ansprechpartner im Zusammenhang mit dem e-CODEX-System sollte eu-LISA als zentrale Anlaufstelle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.