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Bis zum 31. Dezember 2022 legt die Kommission durch Durchführungsrechtsakte Folgendes fest:
die technischen Mindestspezifikationen und -standards, einschließlich der Sicherheitsstandards und der Methoden für die Überprüfung der Integrität und Authentizität, die den in Artikel 5 genannten Komponenten des e-CODEX-Systems zugrunde liegen;
die Anforderungen an das Dienstleistungsniveau für die von eu-LISA durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Artikel 7 und andere für diese Tätigkeiten erforderliche technische Spezifikationen, einschließlich der Anzahl der e-CODEX-Ansprechpartner;
die spezifischen Modalitäten für den Übergabe- und Übernahmeprozess gemäß Artikel 10.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten digitale Verfahrensstandards erlassen, sofern der Erlass von digitalen Verfahrensstandards nicht in anderen Rechtsakten der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen vorgesehen ist.
Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission führt eine Liste der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union betrieben werden, und der digitalen Verfahrensstandards, die jeder dieser autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte anwendet. Die Kommission teilt eu-LISA unverzüglich diese Liste und etwaige Änderungen daran mit.
Die Kommission benennt mehrere e-CODEX-Ansprechpartner, deren Anzahl im Verhältnis zur Zahl der e-CODEX-Zugangspunkte, die sie autorisiert hat, und zur Zahl der digitalen Verfahrensstandards, die diese autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte anwenden, steht. Nur diese e-CODEX-Ansprechpartner sind berechtigt, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f genannte technische Unterstützung in Bezug auf das von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union betriebene e-CODEX-System unter den Bedingungen, die in gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, anzufordern und zu erhalten. Die Kommission teilt eu-LISA die Liste der von ihr benannten e-CODEX-Ansprechpartner und etwaige Änderungen daran mit.
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese…
die Zuständigkeiten der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Stellen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte betreiben;
Der folgende Artikel wird eingefügt: Aufgaben im Zusammenhang mit dem e-CODEX-System In Bezug auf das e-CODEX-System nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben…
die ihr mit der Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates übertragenen Aufgaben;
Auf nationaler Ebene sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, Behörden oder juristischen Personen wie etwa Privatunternehmen und Organisationen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.