Erwägungsgrund 5 32023R1065
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 dürfen Lebensmitteln nur die in Anhang I aufgeführten Vitamine und/oder Mineralstoffe in der in Anhang II des genannten Rechtsakts aufgeführten Form zugesetzt werden. Angesichts des befürwortenden Gutachtens der Behörde und der Zulassung als neuartiges Lebensmittel gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1160 sollte Nicotinamid-Ribosidchlorid in den Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 als Niacinverbindung aufgenommen werden.