Erwägungsgrund 3 32023R1065
Da die Erstzulassung dieses Stoffes als neuartiges Lebensmittel gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/16 nur Nahrungsergänzungsmittel betraf, wurde der Stoff mit der Verordnung (EU) 2021/418 der Kommission in die Liste in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG aufgenommen. Nachdem beantragt wurde, die Verwendung von Nicotinamid-Ribosidchlorid als neuartiges Lebensmittel auf die Verwendung zu ernährungsphysiologischen Zwecken als Niacinquelle, insbesondere als Mahlzeitersatz, auszuweiten, ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“), ein Gutachten über eine solche Ausweitung der Verwendung gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates abzugeben und anschließend je nach Ergebnis dieser Bewertung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 die Sicherheit und Bioverfügbarkeit des Stoffes zu evaluieren, wenn dieser den betreffenden Lebensmitteln zugesetzt wird. Am 14. September 2021 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten über die Ausweitung der Verwendung von Nicotinamid-Ribosidchlorid als neuartiges Lebensmittel an.