Erwägungsgrund 2 32023R1065
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/16 der Kommission wurde das Inverkehrbringen von Nicotinamid-Ribosidchlorid als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für die erwachsene Bevölkerung genehmigt.