Erwägungsgrund 15 32023R1067
Die durch diese Verordnung gewährte Freistellung sollte nicht für Vereinbarungen gelten, die Beschränkungen enthalten, die für die Erzielung der positiven Auswirkungen von Spezialisierungsvereinbarungen nicht unerlässlich sind. Vereinbarungen, die bestimmte Arten schwerwiegender Wettbewerbsbeschränkungen wie die Festsetzung von Preisen für Dritte, die Beschränkung von Produktion oder Absatz und die Zuweisung von Märkten oder Kundengruppen enthalten, sollten unabhängig vom Marktanteil der Parteien grundsätzlich vom Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung ausgeschlossen werden.