Erwägungsgrund 10 32023R1067
Damit die Vorteile der Spezialisierung zum Tragen kommen, ohne dass sich eine Partei ganz aus dem der Produktion nachgelagerten Markt zurückzieht, sollten Vereinbarungen über die einseitige bzw. die gegenseitige Spezialisierung nur unter diese Verordnung fallen, sofern sie Liefer- und Bezugsverpflichtungen enthalten. Die Liefer- und Bezugsverpflichtungen können, müssen aber nicht ausschließlicher Art sein.