Erwägungsgrund 12 32023R1141
Am 12. August 2021 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde zu dieser Angabe, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten die wissenschaftlichen Belege nicht ausreichten, um unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Verzehr von Frutalose® und der Aufrechterhaltung eines normalen Stuhlgangs nachzuweisen. Da die gesundheitsbezogene Angabe nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die Aufnahme in die Unionsliste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben entspricht, sollte sie nicht zugelassen werden.