Erwägungsgrund 7 32023R1141
Nachdem Pharmactive Biotech Products, S.L. einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zur wissenschaftlichen Begründung zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich Affron® und dem Beitrag zur Erhaltung einer gesunden Stimmung abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2020-00617). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Affron® trägt zur Erhaltung einer gesunden Stimmung bei, indem es die negativen Merkmale von depressiven Verstimmungen und Angstzuständen verringert.“