Erwägungsgrund 6 32023R1322
Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollte die Agentur bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten mit anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen des jeweiligen Auftrags dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen zusammenarbeiten und deren Tätigkeiten berücksichtigen. Insbesondere sollte die Agentur mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), die mit der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde, unter Beachtung ihres jeweiligen Auftrags zusammenarbeiten, um die Datenerhebung und die Überwachung von Tendenzen in Bezug auf das Drogenangebot, einschließlich der illegalen Herstellung und des illegalen Handels und anderer damit verbundener Straftaten, den Einsatz neuer Technologien und neue psychoaktive Substanzen sicherzustellen. Die Agentur sollte auch auf internationaler Ebene mit den zuständigen Behörden und Einrichtungen in Drittländern, insbesondere in Bewerberländern und zur Unterstützung der Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Vereinten Nationen zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit muss mit den Menschenrechtsnormen im Einklang stehen.