Erwägungsgrund 8 32023R1322
Im Hinblick auf die Verbreitung verlässlicher Informationen über Drogen und die Drogensituation sollte die Agentur Öffentlichkeitsarbeit zu Themen im Rahmen ihres Auftrags leisten. Die Verbreitung von Informationen für die breite Öffentlichkeit im Bereich Drogen kann jedoch in einigen Fällen unbeabsichtigte negative Folgen mit sich bringen. Die Agentur sollte daher im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit gegebenenfalls in Erwägung ziehen, ihre Berichte, einschließlich Erstberichte und Berichte zur Risikobewertung zu neuen psychoaktiven Substanzen, der Wissenschaftsgemeinschaft sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen zur Verfügung zu stellen, um mögliche drogenbedingte Schäden gering zu halten. Wenn die Agentur ihre Berichte nicht verbreiten darf, insbesondere im Falle von als Verschlusssache eingestuften oder sensiblen, nicht als Verschlusssache eingestuften Informationen, könnte sie die Veröffentlichung von Zusammenfassungen dieser Berichte prüfen, um mögliche drogenbedingte Schäden gering zu halten.