Erwägungsgrund 19 32023R1322
Auf neue psychoaktive Substanzen, die unionsweit Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft darstellen, sollte in angemessener Weise reagiert werden. Um rasch reagieren zu können, ist es daher notwendig, neue psychoaktive Substanzen zu überwachen und das mit der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 eingerichtete Frühwarnsystem aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen der genannten Verordnung über den Informationsaustausch und das Frühwarnsystem für neue psychoaktive Substanzen, darunter auch die Erstberichterstattungen und die Risikobewertungen zu neuen psychoaktiven Substanzen, wurden kürzlich geändert und sollten in der vorliegenden Verordnung unverändert bleiben.