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Batterien sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie keine Risiken für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit von Personen, Sachgüter oder die Umwelt bergen, unter der Voraussetzung, dass sie ordnungsgemäß gelagert und zweckgebunden und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen angewandt werden, das heißt, wenn sich eine solche Anwendung aus einem rechtmäßigen und ohne Weiteres vorhersehbaren menschlichen Verhalten ergeben könnte.
Batterien dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:
Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass elektrische Betriebsmittel nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen,…
Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Messgeräte nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bei…
Es sollte vorgesehen werden, dass die Anforderungen, die für Batterien gelten, die in Betrieb genommen werden, ohne zuvor in Verkehr gebracht worden zu sein,…
Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bei…
EU-Düngeprodukte sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ausreichend wirksam sind und kein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.