Erwägungsgrund 42 32023R1542
In Kraftfahrzeuge eingebaute Starter- und Elektrofahrzeugbatterien sollten von unabhängigen Fachleuten entfernt und ausgetauscht werden können. Um sicherzustellen, dass diese Batterien entfernt, ausgetauscht und demontiert werden können, einschließlich der Verbindungs-, Befestigungs- und Dichtungselemente, sollte eine Überarbeitung der Richtlinie 2000/53/EG in Erwägung gezogen werden. Für die Zwecke der Gestaltung, Erzeugung und Reparatur von Starter- und Elektrofahrzeugbatterien sollten Erzeuger interessierten Erzeugern, Mechanikern bzw. Reparaturkräften für Ausrüstungen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 ohne Diskriminierung die einschlägigen On-Board-Diagnoseinformationen und Reparatur- und Wartungsinformationen bereitstellen. Außerdem sollte die Kommission die Erarbeitung von Normen für die Gestaltung und Montageverfahren anregen, die die Wartung, die Reparatur und die Umnutzung von Batterien und Batteriesätzen erleichtern.