Erwägungsgrund 14 32023R1543
Bei der Durchführung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass personenbezogene Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 sowie der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geschützt und verarbeitet werden, und zwar auch im Falle einer Weiterverwendung, Übermittlung und Weitergabe erlangter Daten.